Anwendungsfälle
Das Ertragswertverfahren kommt in der Immobilienewertung vorrangig bei bebauten Liegenschaften, die primär dazu bestimmt sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder ähnliche Erträge zu erzielen. Dazu zählen insbesondere:
- Mietzinshäuser
- Hotels, Gastronomie, touristische Liegenschaften
- Gemischt genutzte Objekte
- Parkhäuser, Parplätze
- Krankenhäuser, Arztpraxen, Seniorenimmobilien
- Handels-, Logistik-, Büro- und Verwaltungsimmobilien
- Kinos, Golfplätze und andere Freizeitimmobilien
- Tankstellen und Autohäuser
Mit Einschränkungen ist das Ertragswertverfahren in folgenden Fällen anwendbar:
- Universitäten, Schulen, Kindergärten
- Gewerbe- und Industrieobjekte
- Kirchliche und karitative Liegenschaften
- Zweifamilienhäuser
- Schwimmbäder
- Schlösser und Burgen
- Öffentliche Gebäude
- Infrastrukturimmobilien (Bahnhöfe, Flughäfen, …)
Das Verfahren ist in § 5 des Liegenschaftsbewertungsgesetztes festgelegt.