Von einem Gerichtsgutachten spricht man nur dann, wenn ein Gerichtssachverständiger vom Gericht direkt zur Abgabe seiner Expertise beauftragt wird. Alle anderen Gutachten, die von Privatpersonen oder Unternehmen in Auftrag gegeben werden, gelten als Privatgutachten, selbst wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Beweisurkunde vorgelegt werden und nach denselben strengen Maßstäben erstellt wurden, die für Gerichtsgutachten gelten.
Wann wird ein Gerichtsgutachten beauftragt?
Ein Gericht bestellt einen Sachverständigen in der Regel dann, wenn ein Sachverhalt nur unter entsprechender fachlicher Expertise geklärt werden kann. Dies kann sowohl in Zivil- als auch in Strafverfahren der Fall sein.
In Österreich werden Sachverständige in der Regel aus der Liste der Gerichtssachverständigen bestellt. In dieser Liste sind die Fachgebiete ersichtlich, in denen ein Sachverständiger zu Gerichtsgutachten befugt ist.
Wir erstellen Gerichtsgutachten in folgenden Bereichen (in Klammer ist die offizielle Nomenklaturnummer angeführt)
- Baugründe (94.17)
- Ein- und Zweifamilienhäuser (94.17)
- Wohnungseigentumsobjekte (Eigentumswohnungen) (94.20)
- Nutzwertgutachten (94.70)
- Erstmalige Festsetzung
- Neufestsetzung von Nutzwerten