Diese Bewertungsgutachten dienen oft als Entscheidungs- oder Verhandlungsgrundlage beim Kauf bzw. Verkauf von Liegenschaften oder um einzuschätzen, ob eine Streitigkeit vor Gericht weitergeführt werden soll. Darüber hinaus gibt es zahlreiche andere Anlässe für die Erstellung von Privatgutachten, die wir Ihnen auf der Seite „Immobilienbewertung“ zusammengestellt und erläutert haben
Ein Gutachten von einem Sachverständigen kann auch in einem Gerichtsverfahren dazu dienen, die eigene Rechtsansicht zu untermauern. Allerdings ist es auch in diesen Fällen vom Gerichtsgutachten in mehreren Punkten zu unterscheiden:
- Das Privatgutachten wird von einer Partei im Verfahren direkt beauftragt, das Gerichtsgutachten hingegen vom Gericht angeordnet.
- Das Privatgutachten gilt im Gerichtsverfahren als „Urkunde“, die vom Gericht als Beweismittel anerkannt werden kann, aber nicht anerkannt werden muss.
- Für das Privatgutachten zahlt der Auftraggeber das vereinbarte Honorar direkt an den Sachverständigen. Das Gerichtsgutachten wird auf Grundlage des Gebührenanspruchsgesetzes abgerechnet.
Erstellung von Privatgutachten
Wir erstellen für Sie folgende Gutachten
- Liegenschaftsbewertung
- Bewertung von Grundstücken
- Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäuser
- Bewertung von Mehrfamilienhäusern
- Bewertung von gemischt genutzte Objekten
- Bewertung von Wohnungseigentumsobjekten (Eigentumswohnungen)
- Bewertung von Baurechtsliegenschaften
- Nutzwertgutachten
- Ermittlung von Rechten und Lasten, insbesondere
- Barwertermittlung von Leibrenten
- Barwertermittlung von Zeitrenten
- Barwertermittlung von Ausgedingen
- Barwertermittlung von Wohnrechten
- Barwertermittlung von Fruchtgenussrechten
- Barwertermittlung von Pflegeverpflichtungen
Als allgemein beeideter, gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Liegenschaftsbewertung bin ich selbstverständlich auch bei der Erstellung von Privatgutachten den strengen Standesregeln des Hauptverbandes der der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen verpflichtet